WERBUNG FÜR ÄRZTE
Individuell das besondere Behandlungsspektrum der eigenen Praxis hervorheben durch gezielte Werbung für Ärzte. Welche Möglichkeiten stehen Ihnen offen und worauf müssen Sie achten?
Ich bin auf der Suche nach einem Arzt, Zahnarzt oder Heilberufler und möchte in der Vielzahl an Möglichkeiten die beste Wahl für mich treffen. Versetzen Sie sich in den Patienten: Er benötigt individuelle Informationen. Hier gilt es nun, dass Sie sich mit Ihrem speziellen Behandlungsspektrum positionieren. Doch wie?
Medizinern stehen heute eine Vielzahl an Kommunikationsmedien offen: Website, Flyer, Terminkarten, Anzeigen, PR, Wartezimmer-TV oder Empfehlungs- und Guerilla-Marketing– das alles ist erlaubt und wird von den Patienten erwünscht. Doch was dürfen Sie als Mediziner und was müssen Sie bei der Bewerbung Ihrer Praxis beachten? § 12 des Grundgesetzes schreibt die „Berufsfreiheit“ fest, was die werbliche Außendarstellung zwingend nach sich zieht und auch Verbote aus dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) sind in den letzten Jahren immer weiter liberalisiert worden.
Damit Sie auf Ihr Behandlungsspektrum aufmerksam machen können und gleichzeitig nicht die Gefahr laufen, gegen Rechtswidrigkeiten zu verstoßen, haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen zum Thema „Ärztliche Werbung“ zusammengestellt.
Außendarstellung: Ihre Arztpraxis bekanntmachen
Eine Außendarstellung, die Ihren beruflichen Erfolg fördert, gehört zu den Grundrechten der ärztlichen Berufsfreiheit. Folgende Informationen dürfen Sie deswegen kommunizieren:
- Angaben von Qualifikationen, Tätigkeitsschwerpunkten, Zertifizierungen der Praxis
- Organisatorische Kontaktdaten
- Individuelles Logo für Ihre Praxis, Praxishomepage, Printanzeigen, Hinweise auf Ortstafeln, kostenfrei verteilte Stadtpläne, Fahrzeugwerbung, Multimediadarstellung
Ihre Leistungen: Geben Sie Ihrem Patienten die notwendigen Informationen
Nach § 27 Abs. 1 der (Muster-) Berufsordnung der deutschen Ärzte (MBO) ist die sachlich berufsbezogene Information erlaubt. Durch welche Leistungen zeichnet sich meine Arztpraxis aus? Was bieten wir unseren Patienten an und sind wir zertifiziert in einem Bereich? Antworten auf diese Fragen können Sie veröffentlichen. Und denken Sie auch an sich: Im Wettbewerb müssen Sie sich durchsetzen, doch Vorsicht:
Konzentrieren Sie sich auf sich und die individuelle Note Ihrer Praxis
Berufswidrige Werbung ist gemäß MBO verboten. Eine bewusste Herausstellung des Arztes als Person ist nicht erlaubt, ebenso wenig der Vergleich mit der Konkurrenz oder marktschreierische Floskeln, wie: Bei uns werden Sie bestens versorgt. Die Aussagen über Ihre Praxis müssen klar verständlich sein. Aber mal ehrlich – möchten Sie nicht auch vordergründig auf Ihre Leistungen aufmerksam machen und dabei Ihre individuelle Note hervorheben anstatt auf verallgemeinernde oder vergleichende Aussagen zurückzugreifen? Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb besagt also, dass Informationen nur zulässig sind, soweit sie wahr und sachgerecht sowie für den Patienten verständlich sind und im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit vermittelt werden.
Transparenz: Direkt am Patienten
Sie leisten ausgezeichnete Ergebnisse – wer könnte das authentischer und besser bewerben als zufriedene Patienten? Um auch Neupatienten auf Ihre Leistungen aufmerksam zu machen, können Sie mit Aussagen von Patienten (Testimonials) werben, wobei diese nicht missbräuchlich, irreführend oder abstoßend sein dürfen.
Mit einem Tag der offenen Tür können sich Neupatienten direkt von der Umgebung und Ihren Leistungen überzeugen. Zeigen Sie auch Ihre Ergebnisse zum Beispiel durch Bilder von Wirkungsvorgängen. Die ärztliche Schweigepflicht ist jedoch immer einzuhalten! Sie können auch Gutachten, Zeugnisse, wissenschaftliche oder fachliche Veröffentlichungen kommunizieren, sofern damit kein empfehlender Charakter verbunden ist.
Werbung für Ärzte innerhalb der Praxis ≠ Werbung für Ärzte außerhalb
Sie möchten Ihren Patienten Preise über einzelne Leistungen, Informationsbroschüren, organisatorische Hinweise oder persönliche Angaben zur Person des Arztes geben? Innerhalb der Praxis haben Sie vollste Freiräume – Ihre Patienten werden sich über die Transparenz freuen. Doch außerhalb der Praxisräume ist diese Art der Werbung nicht erwünscht.
Halten Sie Ihre Patienten auch nach dem Praxisbesuch auf dem Laufenden
Im stressigen Alltag ist der nächste Prophylaxe-Termin schnell einmal vergessen. Um sich als Arzt in Erinnerung zu rufen und dem Patienten eine besondere Dienstleistung anzubieten, ist eine Erinnerung erlaubt. Sie möchten Änderungen oder Informationen per Newsletter verschicken? Mit einer schriftlichen Einverständniserklärung ist auch das möglich. Sie möchten sich bei Ihrem Patienten für dessen Treue mit einem Geschenk bedanken? Artikel, wie bedruckte Chipkartenhüllen, Kugelschreiber oder Kalender dürfen Sie mitgeben. Allerdings dürfen die Kosten pro Stück den Betrag von 4,99 Euro nicht überschreiten.
Sie haben als Arzt also vielzählige Möglichkeiten, um Ihr individuelles Behandlungsspektrum nach außen zu kommunizieren. Informieren Sie den Patienten offen und verständlich, liefern Sie ihm Beispiele und zusätzliche Serviceleistungen und stellen Sie dabei Ihre persönliche Expertise heraus ohne auf Vergleiche mit der Konkurrenz oder verallgemeinernden Floskeln zurückgreifen zu müssen. So werden Sie durch Ihre individuelle Werbung für Ärzte authentisch überzeugen und bleiben sich dabei treu!
